Ehegattenversorgung über die betriebliche Altersvorsorge: eine äußerst günstige Altersvorsorge?

Über die betriebliche Altersvorsorge (bAV, betriebliche Altersversorgung) kann auch der Ehegatte bzw. Ehepartner und Familienangehörige versorgt werden. Handelt es sich bei der Ehegattenversorgung über die betriebliche Altersvorsorge um eine äußerst günstige Altersvorsorge? Man kann eine attraktive staatliche Förderung erhalten. Die die Beiträge für eine Altersvorsorge massiv reduzieren könnten. Um die attraktive staatliche Förderung gewinnbringend in der betrieblichen Altersvorsorge für Familienangehörige (zum Beispiel Ehepartner) einsetzen zu können, muss man Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich muss auch die tatsächliche Rendite in der betrieblichen Altersvorsorge, die man auswählt, berücksichtigt werden. Je besser die Rendite (die Zinsen, Gewinne, Zinseszinsen) ist, umso attraktiver wird eine Ehegattenversorgung über die betriebliche Altersvorsorge.

Mögliche Leistungen Ehegattenversorgung über betriebliche Altersvorsorge

Welche Leistungen können in Anspruch genommen werden: zum einen die Altersrente, die Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente und Waisenrente). Sterbegeld und Invalidenrente. Alle Leistungen werden als Kapitalzahlung oder als Rentenzahlungen erbracht

Mögliche Vorteile der Altersvorsorge für Familienangehörigen bzw. Ehepartner (Ehegattenversorgung) über die betriebliche Altersvorsorge bzw. Betriebsrente

Eine Ehegattenversorgung über die betriebliche Altersvorsorge mit einem Ehegattenarbeitsverhältnis kann verschiedene Vorteile haben. Die zusätzliche Absicherung der Familie ist ein Mehrwert der Ehegattenversorgung. Durch eine Versorgung vom Ehegatten (Ehepartner) über die betriebliche Altersvorsorge kann man Betriebsausgaben schaffen. Und Einnahmen, die nicht mehr der steuerlichen Progression unterlegen.

Die Beiträge für eine Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sind als Betriebsausgabe in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Bis zu 88 % kann vom Geld in der Familie bleiben.

Der Ehepartner kann durch die bAV Ehegattenversorgung einen eigenen Versorgungsanspruch für die Rente erhalten (Altersvorsorge).

Die Ehegattenversorgung über die betriebliche Altersversorgung hat Relevanz für einen eventuellen Versorgungsausgleich.

Gesetzlicher Schutz vom angesammelten Vermögen.

Im Rahmen von Grundsicherung (Hartz IV) erfolgt keine Anrechnung.

Insolvenzschutz durch Pfandrecht an der Versorgung (im Rahmen von einer Versorgung durch die Unterstützungskasse).

Bezugsrecht im Rahmen von einer Direktversicherung. Beachten Sie: bei einer privaten Insolvenz kann das Bezugsrecht gepfändet werden (BGH-Urteil vom 2. 12 2009, Aktenzeichen IV ZR 65/09).

Für wen kommt eine Versorgung vom Ehepartner (Ehegatten) über die betriebliche Altersvorsorge, bAV, in Frage?

Ehepartner von dem/oder der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), wenn ein steuerrechtlich anerkanntes (anzuerkennendes) Arbeitsverhältnis vorliegt. Ehepartner vom Inhaber einer Personengesellschaft und von einer Einzelunternehmung. Auch Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder sonstige selbstständige Dienstleister bzw. freiberufliche Dienstleister.

Kann die Ehegattenversorgung über die betriebliche Altersvorsorge auch eine Einzelgesellschaft machen?

Alle Personengesellschaften könnten infrage kommen. Auch Einzelgesellschaften und Personengesellschaften. Die keine bAV machen können. Möglich wäre eine Ehefrau oder einen anderen Familienangehörigen in der Unternehmung anzustellen. Und eine Versorgung nicht nur in Form von Lohn sondern auch in Form einer betrieblichen Altersvorsorge zukommen zu lassen.

Ehegattenversorgung über betriebliche Altersvorsorge (bAV, Betriebsrente): welcher Durchführungsweg in der betrieblichen Altersvorsorge? BFH-Urteil zur Versorgung vom Ehepartner im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge


Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrente) für Familienangehörige. Wie zum Beispiel den Ehepartner (Ehegatten). Und Wichtigkeit der Überprüfung durch Berater für betriebliche Altersvorsorge und den Steuerberater sowie Rechtsanwalt