Änderungen Finanzen: Änderungen im Bereich Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung, Rente, Rürup Rente, Versicherungen
Änderungen im Bereich Finanzen oder Altersvorsorge gibt es jedes Jahr möglicherweise mehrere. Es wurde darauf verzichtet, alle möglichen Änderungen, die es jedes Jahr gibt, auf der Website zu veröffentlichen. Im folgenden finden Sie ein paar Beispiele von Änderungen, die als Beispiel im Jahr 2019 geplant und umgesetzt wurden.
Welche Änderungen wurden zum Beispiel 2019 geplant oder umgesetzt?
Mit Beginn vom Jahr 2019 gab es im Finanzbereich beispielsweise Änderungen im Bereich der Altersvorsorge und der gesetzlichen Rente. Oder auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (betriebliche Altersvorsorge, bAV).
Änderungen 2019 bei der Rürup Rente bzw. Basisrente: Erhöhung der Sonderausgaben
Zu den Änderungen für 2019 im Bereich der Altersvorsorge zählt die Erhöhung der Sonderausgaben bei der Rüruprente bzw. Basisrente. Die Beiträge in eine Rürup Rente können 2019 zu 88 % vom versteuernden Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden. Das ist eine Erhöhung um 2 % von 86 % auf 88 %.
Änderungen 2019 Rüruprente: Höchstbetrag für Beiträge steigt
Bei der Rüruprente gibt es 2019 auch Änderungen bei den Höchstbeträgen. Die in eine Rürup Rente eingezahlt werden können. Für Alleinstehende bzw. Singles steigt der Höchstbetrag, der in eine Rürup Rente eingezahlt werden kann, auf 24.305 Euro.
Änderungen 2019 gesetzliche Rente: höhere Steuer
Für diejenigen, die 2019 in die gesetzliche Rente gehen, beträgt der Steuersatz 78 %. Eine Steigerung um 2 % im Vergleich zu 2018. Der Steuersatz in Höhe von 78 % ab 2019 wird im Renteneintrittsalter festgelegt. Für die Personen, die schon gesetzliche Rente erhalten, wird der Steuersatz jedoch nicht erhöht. Sondern bleibt auf dem früheren Niveau vom Renteneintritt.
Neu in 2019 oder verändert Betriebliche Altersversorgung (betriebliche Altersvorsorge, bAV)
Änderungen 2019 betriebliche Altersvorsorge: steuerfreie Höchstbeiträge
2019 betragen die steuerfreien Höchstbeiträge für die 3 versicherungsförmigen Durchführungswege im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse (§ 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz) 536 Euro monatlich oder 6432 Euro im Jahr 2019. Das sind 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (RV-BBG West).
Änderungen 2019 betriebliche Altersversorgung: Höchstbeitrag Sozialversicherungsfreiheit
Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bemisst sich an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (GRV West). 4 % davon können im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge sozialversicherungsfrei höchstens eingezahlt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV). Demgemäß können 2019 maximal 3216 Euro sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Oder monatlich 268 Euro.
Änderungen 2019 betriebliche Altersvorsorge: Betriebsrentenstärkungsgesetz
Der Arbeitgeber wird durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet zu einer versicherungsförmigen Entgeltumwandlung pauschal einen Zuschuss in Höhe von 15 % (mindestens) beizusteuern (gemäß § 1a Absatz 1a Betriebsrentengesetz). Wenn der Arbeitgeber durch die betriebliche Altersvorsorge Sozialabgaben spart. Damit soll (zumindest ein Teil der) Ersparnis bei den Beiträgen für die Sozialversicherung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergereicht werden. Dies betrifft im Jahr 2019 nur neue Entgeltumwandlung. Ab 2022 auch bereits bestehende.
Änderungen 2019: Mindestentgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge (§ 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz BetrAVG)
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) soll die betriebliche Altersversorgung in Deutschland regeln. Auch den Betrag, der mindestens durch eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden soll. Dieser beträgt 1/160 von der Bezugsgröße im Jahr 2019: 233,63 Euro. Oder 19,47 Euro monatlich.
Änderung 2019 betriebliche Altersvorsorge: Abfindungsgrenze
2019 beträgt die Abfindungsgrenze gemäß § 3 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für Renten ein Prozent der Bezugsgröße. 2019 sind dies 31,15 Euro monatlich (West). Sowie 28,70 Euro monatlich (Ost). Die Abfindungsgrenzen für Kapital beträgt 12/10 der Bezugsgröße. Das sind für das Jahr 2019: 3738 Euro (West). Bzw. 3444 Euro (Ost).
Änderungen 2019 betriebliche Altersvorsorge: Höchstgrenze vom Übertragungswert
Die Höchstgrenze vom Übertragungswert beträgt 2019 im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 4 Abs. 3 vom Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung RV-BBG (West). Demgemäß 80.400 Euro.
Änderungen 2018…
Kennen Sie schon die Änderungen für das Jahr 2018. Lesen Sie hierzu die Seite über die Änderungen 2018. Lesen Sie auch die Informationen über das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Und die Änderungen bezüglich dem Freibetrag in Verbindung mit der Grundsicherung. Die auch für die Rüruprente Gültigkeit hat.
*Hinweis: alle Informationen ohne Gewähr