Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung der betrieblichen Altersvorsorge
Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge als Direktversicherung abgeschlossen werden. Hierbei ist es wichtig die möglichen Vorteile und Nachteile zu kennen und Stolperfallen zu gehen.
Vergleich einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung
Im Unterschied zur normalen Berufsunfähigkeitsversicherung ist bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitgeber mit an Bord.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen einer Direktversicherung bzw. betrieblichen Altersversorgung kann Vorteile bieten. Aber auch Nachteile. Lassen Sie sich diese im Rahmen einer unabhängigen Beratung für die betriebliche Altersvorsorge Berufsunfähigkeitsversicherung genau erklären. Es gibt aber auch ganz wichtige Stolperfallen, die beachtet werden sollten.
Rechtliche Grundlage einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen einer Direktversicherung bzw. betrieblichen Altersvorsorge
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist eine betriebliche Altersversorgung eine vom Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagte Leistung der Altersvorsorge oder der Invaliditätsvorsorge oder Hinterbliebenenvorsorge. Wobei der Begriff Invalidität nicht vom Gesetzgeber genau definiert wird. Invalidität könnte durch einen Unfall oder eine Krankheit entstehen. Allgemein wird darunter verstanden, dass der Arbeitgeber in seiner Versorgungszusage den Begriff der Invalidität frei definieren kann. Wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
Die betriebliche Altersversorgung ist eine Schnittstelle aus Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht und Steuerrecht. Also auch beispielsweise die Berufsunfähigkeits-Direktversicherung.
Beispiele für Stolperfallen bei der Berufsunfähigkeit-Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
Gemäß Einkommensteuergesetz § 3 sind Beiträge des Arbeitgebers nur aus dem 1. Dienstverhältnis bei den versicherungsförmigen Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge steuerlich absetzbar. Sollte man also in einem 2. Dienstverhältnis eine BU-Direktversicherung bzw. betriebliche Altersvorsorge durchführen wollen, könnte steuerrechtlich ein Problem entsteht. Zumindest bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds.
Überschüsse sollten im Rahmen einer Direktversicherung nicht verrechnet werden. Was im Rahmen einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (nicht im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersvorsorge) üblich sein könnte. Zwar ist dies im Rahmen der Steuergesetzgebung theoretisch möglich. Doch kann es dann Probleme durch das Arbeitsrecht geben. Beim Ausscheiden von einem Arbeitnehmer.
Stolperfalle Ausschlusserklärung
Ausschlusserklärungen für einzelne Arbeitnehmer müssen in die Versorgungszusage bzw. Versorgungsordnung übernommen werden. Um keine Haftung vom Arbeitgeber einzubauen, die nicht durch eine Versicherungsgesellschaft gedeckt wird.
Entgeltfreie Arbeitsverhältnis
Ein entgeltfreie Arbeitsverhältnis kann aus verschiedenen Gründen entstehen. Beispielsweise wenn die Entgeltfortzahlung abgelaufen ist. Im Fall von einer Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmer. Oder bei einem Erziehungsurlaub oder der Aussetzung (Pause) vom Arbeitsverhältnis über einen gewissen Zeitraum. In einem solchen Fall darf die Berufsunfähigkeitsversicherung auf keinen Fall einfach beitragsfrei gestellt werden. Ansonsten könnte unter Umständen die Absicherung reduziert werden oder entfallen. Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung auch nicht auf einen Arbeitnehmer übertragen werden. Gemäß § 1 Abs. 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis jedoch die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Der Arbeitgeber sollte oder muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen. Der Arbeitgeber bleibt jedoch weiterhin als Vertragspartner in der Pflicht. Möglicherweise kann auch eine Beitragsstundung vereinbart werden. Wenn der Versicherer dies ermöglicht. Dies könnte auch im Rahmen einer Elternzeit möglicherweise durchgeführt werden. Wichtig dabei ist, dass der Arbeitnehmer informiert wird, welche Optionen ihm zur Verfügung stehen. Denn § 212 VVG findet bei einer BU-Direktversicherung keine Anwendung (Fortsetzung der Lebensversicherung…)
Ausscheiden von Arbeitnehmer
Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Damit keine Haftung für den Arbeitgeber entsteht. In einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Ausscheiden müssen dem Arbeitnehmer beispielsweise mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber eine versicherungsförmige Lösung gewählt hat. Der Arbeitnehmer die Beiträge weiterführen kann. Alle Punkte müssen schriftlich dokumentiert werden. Mit Unterschrift vom Arbeitnehmer. Dafür kann ein Formular vorbereitet werden, was die Lohnbuchhaltung beim Ausscheiden aus einem Unternehmen dem Arbeitnehmer übergibt. Und unterschreiben lässt. Unterschreibt der Arbeitnehmer das Schriftstück nicht, sollte ein Zeuge vorhanden sein. Eine Kopie dieser unterschriebenen Erklärung sollte der Versicherungsgesellschaft übersandt werden. Die dann auch pflichtet sein sollte, dieses Dokument (30 Jahre) aufzubewahren.