Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): betriebliche Altersvorsorge 2018
Mit Einführung vom Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) zum Jahresbeginn 2018 sind die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge durch den Staat verbessert. Dies betrifft auch Betriebsrenten, die vor 2018 schon bestanden haben. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) zählt zu den Änderungen im Jahr 2018.
Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet Möglichkeit für Mitarbeiter Motivation Mitarbeiterbindung durch gutes bAV-Angebot
Durch gute Auswahl einer betrieblichen Altersvorsorge könnte die Mitarbeiterbindung und Motivation von Mitarbeitern wesentlich gefördert werden. Betriebliche Altersvorsorge ist in Zeiten der Niedrigzinsphase weitgehend unattraktiv geworden. Die Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) erschließt die Möglichkeit für attraktivere Angebote für die betriebliche Altersversorgung. Die vor der Einführung vom Betriebsrentenstärkungsgesetz Mangelware waren. Bietet ein Arbeitgeber eine weit attraktivere Altersvorsorge als andere Unternehmen, könnten Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden werden. Eine weit bessere Altersvorsorge könnte zudem eine Mitarbeitermotivation bewirken. Eine gute unabhängige Beratung für die betriebliche Altersvorsorge ist für Arbeitgeber daher von sehr wichtiger Bedeutung. Und sollte nicht als unliebsame Aufgabe abgetan werden. Im Gegenteil können Unternehmen sich durch ein besonders attraktives Angebot der betrieblichen Altersvorsorge von anderen Unternehmen abheben. Und so auch hoch qualifizierte Arbeitskräfte im Arbeitsmarktvergleich weit leichter akquirieren. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Anbieter für betriebliche Altersvorsorge, die Möglichkeiten nutzen. Die das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet. Und inwieweit die Auswahl für attraktive betriebliche Altersvorsorge (noch) erweitert wird. Arbeitgeber, die die Möglichkeiten für eine attraktive betriebliche Altersvorsorge nutzen, können sich von Unternehmen abheben. Die dies bisher nicht getan haben.Gründe für Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Förderung der betriebliche Altersvorsorge (bAV) soll die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge fördern. Der Gesetzgeber erhofft sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz die bessere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge bei kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern. Daher liegen Schwerpunkte in der Verbesserung der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Und durch das Sozialpartnermodell soll auf tariflicher Grundlage die Möglichkeit geschafft werden, bei der betrieblichen Altersvorsorge eine reine Beitragszusage einzuführen. Und sogenannte Optionssysteme.
Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2018
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bewirkt weit reichende Änderungen für die betriebliche Altersvorsorge.
1. Durch eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge in allen Unternehmen.
2. durch spezielle Regelungen für tarifgebundene Unternehmen (Sozialpartnermodell bzw. Nahles Rente)
Verbesserung der Rahmenbedingungen für die bAV in allen Unternehmen
Teilweise betreffen die Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz die betriebliche Altersvorsorge für alle Unternehmen. Interessante Änderungen betreffen zum Beispiel den Dotierungsrahmen des § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz (EStG). Desweiteren wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz zahlreiche Vereinfachungen und Korrekturen beschlossen
Steuerfreie und sozialversicherungsfrei Beiträge bis 8 % Beitragsbemessungsgrenze, Aufstockungsbetrag und Direktversicherung § 40b EStG
Bis Ende 2017 waren Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung möglich. Steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei. Mit Beginn von 2018 können Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei eingezahlt werden. Sozialversicherungsfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Der bis Ende 2017 geltende Aufstockungsbetrag in Höhe von bis zu 1800 € entfällt. Geleistete Beiträge für eine Direktversicherung gemäß § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) müssen von den 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) abgezogen werden.
Zuschüsse vom Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtend
Die meisten Änderungen für die betriebliche Altersvorsorge durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind Anfang 2018 gültig. Abgesehen vom Sozialpartnermodell besteht die Verpflichtung eines Arbeitgebers zu Zuschüssen für die betriebliche Altersvorsorge erst ab 2019. Jedoch zuerst nur für neue Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung. 2019 muss der Arbeitgeber eine neue Vereinbarung zur Entgeltumwandlung mit 15 % bezuschussen. Wenn er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Mit Anfang 2022 gilt die Verpflichtung für Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge für alle Verträge. Also auch für die betriebliche Altersvorsorge, die vor 2019 vereinbart wurden. Die Verpflichtung betrifft nur die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse.
Vervielfältigungsregelung durch Betriebsrentenstärkungsgesetz attraktiver und einfacher
Die Vervielfältigungsregelung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 attraktiver und deutlich vereinfacht. Insbesondere bei Abfindungszahlungen könnte die geänderte Vervielfältigungsregelung eine größere Rolle spielen. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG West) mit der Zahl der Beschäftigungsjahre multipliziert (maximal 10 Jahre) steuerfrei für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Nachzahlung für betriebliche Altersversorgung für entgeltfreie Zeiten möglich
Wenn das Arbeitsverhältnis ruht (beispielsweise während der Elternzeit) wird möglicherweise aus finanziellen Gründen kein Beitrag für die betriebliche Altersversorgung geleistet. Auch bei Entsendungen kann nicht steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat die Möglichkeit einer Nachzahlungsmöglichkeit geschaffen.
Riester geförderte betriebliche Altersvorsorge
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verbessert die Riester geförderte betriebliche Altersvorsorge. Wie bei einer privat abgeschlossenen Riesterrente, werden Sozialversicherungsbeiträge während der Ansparphase abgeführt. In der Rentenphase müssen dann keine Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und keine Beiträge zur Pflegeversicherung (PVdR) gezahlt werden. Auch für bis Ende 2017 abgeschlossene Verträge entfällt die Beitragspflicht in der Leistungsphase.
Staatliche Förderung besonders hoch bei niedrigem Lohn
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat einen Förderbetrag für den Niedriglohnsektor eingeführt. Wenn ein Arbeitnehmer ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von bis zu 2200 € hat, kann eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage bezuschusst werden (§ 100 EStG). Wenn der Arbeitgeber eine ungezillmerte betriebliche Altersvorsorge mit einem Jahresbeitrag von mindestens 240 € für einen Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor zahlt, kann der Arbeitgeber eine staatliche Förderung in Höhe von 30 % des aufgewendeten Beitrages erhalten. Bis zu maximal 480 € Jahresbeitrag.
Grundsicherungsfreibetrag Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat einen Freibetrag in der Grundsicherung eingeführt. Die Anrechnung einer Betriebsrente (eine betrieblichen Altersvorsorge) auf die staatliche Grundsicherung wird damit eingeschränkt. Dies betrifft außer Betriebsrenten auch die Riester-Rente und die Rüruprente. Der Grundsicherungsfreibetrag besteht aus 2 Komponenten. Einen Sockelbeitrag in Höhe von 100 €. Auf den Sockelbeitrag kommen 30 % aus einer den Sockelfreibetrag übersteigenden Rente aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Rüruprente oder Riester Rente. Jedoch maximal bis zu 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII. Beispielsweise würde eine Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung bis 100 € anrechnungsfrei sein. Darüber hinaus bis zu 30 %. Solange die 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII nicht erreicht wird. Bei 400 € Betriebsrente wären dies zum Beispiel 100 € + 3 × 30 % = 190 €. Bei einer Betriebsrente von 450 € oder mehr könnte dann schon ein Abzug durch den Maximalbetrag entstehen. Beispiel 2017: Freibetrag von maximal 204,50 €.
Sozialpartnermodell bzw. Nahles-Rente als Ergänzung für die betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Das sogenannte „Sozialpartnermodell“, auch Nahles-Rente genannt, bewirkt eine neue Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung.
Sozialpartnermodell: reine Beitragszusage
Die Einführung der reinen Beitragszusage ist beim Sozialpartnermodell der Mittelpunkt. Das Prinzip „Bezahlen und Vergessen“ (oder auf Englisch „pay and forget“) kann dadurch umgesetzt werden. Der Arbeitgeber kann durch das Sozialpartnermodell (die Nahles Rente) die Subsidiärhaftung (Einstandspflicht) vermeiden. Der Arbeitgeber hat lediglich die Verpflichtung, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Eine weitergehende Haftung vom Arbeitgeber (auf eine zugesagte Leistung) gibt es beim Sozialpartnermodell nicht mehr. Lediglich eine „Zielrente“ ohne Garantie.
Betriebliche Altersvorsorge ohne Garantie möglicherweise wesentlicher Vorteil
Das durch das Sozialpartnermodell auf eine Garantie vollständig verzichtet werden kann, könnte auf den ersten Blick wie ein Nachteil für die Arbeitnehmer erscheinen. Und lediglich als Vorteil für Arbeitgeber. Dadurch wird jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass ein Anbieter (Versicherungsgesellschaft) eine betriebliche Altersvorsorge ohne Garantie anbietet. In Zeiten von niedrigen Zinsen (in der Niedrigzinsphase) könnte so die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge wesentlich gesteigert werden. Altersvorsorge ist in der Regel langfristig ausgelegt. Und so ist möglicherweise eine hohe Sicherheit mit einer besonders attraktiven Rendite auch in der betrieblichen Altersvorsorge bei deutschen Anbietern der betrieblichen Altersvorsorge möglich. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung könnten bis zu 100 % in Fonds angelegt werden. Ohne Risiko für ungewünschte Umschichtungen. Was wiederum die Leistungen einer unabhängigen Beratung für die betriebliche Altersvorsorge (Arbeitnehmerberatung) wesentlich wertvoller machen könnte. Da auch hierbei auch eine gute Auswahl wichtig ist.
Sozialpartnermodell: Garantie, Sicherheit, Sicherungsbeitrag
Durch das Sozialpartnermodell vom Betriebsrentenstärkungsgesetz wird das Zielrentenmodell umgesetzt. Eine Garantie in Bezug auf die Höhe einer späteren Leistung entfällt. Der Tarifvertrag kann jedoch einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Um die Sicherheit zu erhöhen. Bzw. um ein vorher bestimmtes Versorgungsniveau (besser) zu erreichen.
Sozialpartnermodell, Nahles Rente: Zuschuss vom Arbeitgeber
Das Sozialpartnermodell sieht einen Arbeitgeberzuschuss für die betriebliche Altersvorsorge vor. Als Ersatz für die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge. Die Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge muss im Tarifvertrag geregelt werden. Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart, ist er verpflichtet einen Zuschuss von 15 % auf den umgewandelten Betrag zu leisten.
Sozialpartnermodell: Rente, keine Kapitalzahlung
Im Sozialpartnermodell ist als Leistung ausschließlich eine Rente vorgesehen. Eine Kapitalzahlung ist nicht möglich.
Automatische Entgeltumwandlung: Optionsmodelle
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (§ 20 Abs. 2 BetrAVG) wird im Rahmen von Optionsmodellen ein Teil vom Bruttoentgelt eines Arbeitnehmers automatisch durch den Arbeitgeber für eine betriebliche Altersvorsorge einbehalten. Der Arbeitnehmer hat jedoch innerhalb einer bestimmten Frist ein Widerspruchsrecht („opting out“). Opting out Modelle müssen tarifvertraglich oder aufgrund von einem Tarifvertrag in einer Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung geregelt werden. Ein Arbeitgeber, der tarifvertraglich nicht gebunden ist, kann ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden. Oder aufgrund von einem einschlägigen Tarifvertrag durch eine Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung einführen.
Wer kann das Sozialpartnermodell, die Nahles Rente, nutzen?
Nicht alle Arbeitgeber können ohne weiteres am Sozialpartnermodell teilnehmen. Das Sozialpartnermodell (oder Nahles Rente) wurde speziell für Arbeitgeber entwickelt, die der Tarifbindung unterliegen. Zur Anwendung bedarf es eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Vom Grundsatz her steht diese Möglichkeit der neuen betrieblichen Altersvorsorge nur tarifgebundenen Arbeitgebern offen. Jedoch können sich nicht tarifgebundene Arbeitgeber an den jeweils entsprechenden Tarifvertrag anlehnen. Und das im Tarifvertrag definierte Sozialpartnermodell umsetzen. Am Sozialpartnermodell teilnahmeberechtigt sind also auch Arbeitgeber, die die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren.
Sozialpartnermodell: bAV Durchführungswege
Als Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen vom Sozialpartner Modell kann eine Direktversicherung gewählt werden. Oder die Pensionskasse. Oder ein Pensionsfonds.
Änderungen 2018 zusätzlich durch die Umsetzung der EU Mobilitätsrichtlinie: Unverfallbarkeit Betriebsrente
Zusätzlich zu den Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz kommen Änderungen durch die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie. In Bezug auf die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersvorsorge, wenn diese vom Arbeitgeber finanziert wird.
Altersvorsorge Info auf verschiedenen Seiten
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